Alleinerziehende müssen sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.März 2009 sehr viel früher als bisher eine Vollzeitstelle suchen. Entscheidend ist im Einzelfall jedoch jeweils die Möglichkeit der Kinderbetreuung. Aufgrund dieses Urteils kann der Betreuungsunterhalt für den alleinerziehenden Elternteil bereits dann schon entfallen, wenn das Kind noch in der Grundschule ist und ausreichend betreut werden kann.
Dieses neue Urteil dürfte richtungsweisend für zukünftige Entscheidungen der Familiengerichte sein. Zwar ist die Unterhaltsreform schon seit Anfang 2008 in Kraft, jedoch halten die meisten Familiengerichte an der bisherigen Regelung fest, die sie noch nach altem Recht entwickelt haben. Bis zum achten Lebensjahr des Kindes musste in der Vergangenheit der betreuende Elternteil gar nicht, bis zum 15. Lebensjahr nur halbtags arbeiten gehen. Dieses Modell gehöre nun der Vergangenheit an, sagte die Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne bei der Urteilsverkündung. “Der Gesetzgeber hat die Rechtslage grundlegend umgestaltet.” (Az.: XII ZR 74/08).
Die Pflicht sich als alleinerziehender Elternteil um Arbeit zu kümmern setzt nun erheblich früher ein.
Diese Entscheidung ist auch ein Sieg für den barunterhaltspflichtigen Vater eines siebenjährigen Sohnes. Er hatte sich vor dem Bundesgerichtshof dagegen gewehrt, monatlich 830 Euro Betreuungsunterhalt an seine Ex-Frau zahlen zu müssen. Diese hatte als Lehrerin eine 70 Prozent stelle, während der Sohn bis 16 Uhr den Hort besuchte. Bei der Vorinstanz, dem Berliner Kammergericht hatte die Mutter noch gewonnen.
Der Bundesgerichtshof kritisierte hingegen, das Kammergericht habe vorrangig auf das Alter des Jungen abgestellt – aber nicht darauf, ob die Mutter bis nach 16 Uhr arbeiten muss, wenn sie eine Vollzeitstelle hat. Das werden die Berliner Richter nun prüfen müssen. Dann fällt auch die endgültige Entscheidung darüber, ob der Vater den Betreuungsunterhalt auf 416 Euro verringern kann. Der eigentliche Kindesunterhalt ist von dem Urteil des Karlsruher Gerichtes nicht betroffen.
Die Karlsruher Richter modernisieren ihre Rechtsprechung analog zur Reform des Unterhaltsrechts. Nach dem neuen Gesetz haben alleinerziehende Mütter und Väter nur noch bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes einen vollen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Im Einzelfall kann dieser Anspruch verlängert werden. Es kommt immer darauf an, ob das Kind bei einer Tagesmutter, im Kindergarten oder im Hort betreut werden kann.
