Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind, müssen hierfür stichhaltige Gründe vorliegen. Der alleinige Hinweis im Sorgerechtsverfahren, „man (die Eltern) könne nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten möglich“, reicht nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Schleswig nicht aus, das alleinige Sorgerecht zu erteilen. Der Gesetzgeber gibt im Normalfall das gemeinsame Sorgerecht bei geschiedenen Eltern vor. Will ein Elternteil, in der Regel der Alleinerziehende, das alleinige Sorgerecht, muss darüber das Familiengericht entscheiden. Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann selbst, oder durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden.
Beschluss des OLG Schleswig vom 09.09.1999 13 UF 271/98 NJW-RR 2000, 813
